Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

Correspon · 
denzkarten. 
1871. 
VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe 
die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer 
Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel= oder 
Plombenverschluß stattfinden. 
Als §. 13 a., betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu: 
IV. 
V. 
§. 13. a. 
1. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung 
der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen 
Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse 
und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonsligem 
färbenden Material geschrieben werden; nur muß die Schrift hasften 
und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch 
durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann 
auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht 
sich nicht zu neunen. 
Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, 
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese 
Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der 
Correspondenzkarten darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadt- 
postverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestell- 
bezirke und umgekehrt werden Formulare mit den entsprechenden Marken 
beklebt zum Verkauf an das Publicum bereit gehalten. 
III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag 
der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird un- 
entgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch 
unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt 
werden; in diesen Fällen wird der durchschnittliche Selbstkostenpreis 
berechnet. 
Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf 
die Correspondenzkarten anwendbar. 
Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte 
vor der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden
	        
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