Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 97 
8.2. 
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brantleute von einem andern 
Pfarrer als dem, durch welchen nach §F. 1 die Trauung erfolgen können soll, trauen 
lassen, so soll ihnen auch dies bezüglich gegen diesfalls bestehende gesetzliche Dis- 
pensations-Abgabe gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches 
Zeugniß (Dimissoriale) von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut 
darüber beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen 
des Aufgebotes Dispensation erlangt haben, und daß kein Ehehinderniß hervor- 
getreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen Pfarrer und nicht minder 
die erwähnte gesetzliche Dispensations-Abgabe, soweit solche in dem betreffenden 
Staate besteht, entrichtet haben. « 
Nudolstadt, den 28. September 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, 
Abth. für Kirchen= und Schulsachen 
v. Ketelhodt. 
  
XXVI. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 auf die Erhebung und Kontrolirung der Brau- 
malzsteuer betreffend, vom 4. October 1871. 
Im Betreff der Anwendung der Vorschristen der Maah- und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 473) auf die Erhebung und 
Kontrolirung der Braumalzsteuer wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen, oder noch vor 
dem l#en Januar k. J. zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße sollen 
von den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde 
neben der Bezeichnung des Rauminhalts nach Preußischen Quarten auch mit 
der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden.
	        
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