1871. 97
8.2.
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brantleute von einem andern
Pfarrer als dem, durch welchen nach §F. 1 die Trauung erfolgen können soll, trauen
lassen, so soll ihnen auch dies bezüglich gegen diesfalls bestehende gesetzliche Dis-
pensations-Abgabe gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches
Zeugniß (Dimissoriale) von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut
darüber beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen
des Aufgebotes Dispensation erlangt haben, und daß kein Ehehinderniß hervor-
getreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen Pfarrer und nicht minder
die erwähnte gesetzliche Dispensations-Abgabe, soweit solche in dem betreffenden
Staate besteht, entrichtet haben. «
Nudolstadt, den 28. September 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm,
Abth. für Kirchen= und Schulsachen
v. Ketelhodt.
XXVI. Ministerial-Bekanntmachung,
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 auf die Erhebung und Kontrolirung der Brau-
malzsteuer betreffend, vom 4. October 1871.
Im Betreff der Anwendung der Vorschristen der Maah- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt S. 473) auf die Erhebung und
Kontrolirung der Braumalzsteuer wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die in den Brauereien vorhandenen, bereits vermessenen, oder noch vor
dem l#en Januar k. J. zur Vermessung gelangenden Brauereigefäße sollen
von den Brauereiinhabern nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde
neben der Bezeichnung des Rauminhalts nach Preußischen Quarten auch mit
der Inhaltsangabe nach Litern versehen werden.