Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

os 1871. 
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar k. J. zu vermessenden Brauerei= 
geräthe und Gefähe ist ausschließlich nach Litern zu ermitteln und anzugeben. 
3) Sämmtliche Anmeldungen der Brauerei#nhaber, welche die Braumalzsteuer- 
Erhebung und Kontrolirung betreffen, sind vom 14en Januar 1872 ab nur 
nach dem neuen Maaßsystem zulässig. 
Rudolstadt, den 4. October 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarp. 
A. Koch. 
  
XXVII. Verordnung 
vom 6. October 1871, betreffend die Festsetzung der Preise für die 
in der Fürstlichen Unterherrschaft an Staatsunterthanen zum eigenen 
Bedarf abzugebenden Brennhölzer. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird wegen Einführung des 
Metermaahes die durch die Verordnung vom 22. Januar 1866 (Gesetzsammlung 
Seite 23) festgesetzte Brennholztaxe aufgehoben. 
Die Preise der in der Fürstlichen Unterherrschaft an Staatsunterkhanen zum 
eigenen Bedarf abzugebenden Brennhölzer werden fortan alljährlich durch die Finang- 
Abtheilung des Fürstlichen Ministeriums festgesetzt. 
Rudolstadt, den 6. October 1871. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Ketelhodt. 
 
	        
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