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&XNIX. Verordnung
vom 10. November 1871, die Regelung der geistlichon Jurisdiktions-
verhältnisse der Katholiken des Fürstenthums betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben für zweckmäßig erachtet, der über die Katholiken Unseres Fürstenthums von
dem Bischof von Paderborn durch das bischöfliche geistliche Gericht in Erfurt bis-
lang thatsächlich #Sgeübten geistlicbey Jurisdiktion eine rechtliche Grundlage zu
versihen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums andurch,
was folgt:
8. 1.
Dem Bischof von Paderborn wird die Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion
über die Katholiken des Fürstenthums in demselben Umfange und mit denselben
Rechten und Pflichten zugestanden, wie solche den katholischen Bischöfen des
Königreichs Preußen zustehen und obliegen.
§. 2.
Dem Bischof von Paderborn wird insbesondere die Befugniß eingeräumt,
in Unserer Nesidenz eine ständige katholische Seelsorgerstelle zu errichten. Der vom
Bischofe ausgewählte Seelsorger ist jederzeit vor der Einweisung in sein Amt
Uns zur Genehmigung zu benennen. Wir werden diese Genehmigung nur aus
wichtigen, staatlichen Gründen verlagen.
Der gedachte Seelsorger übt die curn uimurum über sämmtliche in der
Oberherrschaft lebende Katholiken, versieht alle pfarramtlicken Handlungen bei
denselben mit Ausnahme der Führung der Kirchenbücher, und bezieht die Stol-
gebühren. Doch soll den gegenwärtig im Amte befindlichen evangelischen Pfarrern
der Anspruch auf die in ihrer Parochie vorkemmenden Stolgebühren ad dies muneris
vorbehalten bleiben. Die auf der Gemeindegesegebung beruhenden Abgaben
werden hierdurch nicht berührt. Taufen, Trauungen und Sterbefälle sind dem
evangelischen Pfarrer, in dessen Parochie der Fall, vorkommt, zur Eintragung in
das Kirchenbuch unverzüglich anzumelden und erhält letzterer für die Eintragung