Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

100 1871. 
&XNIX. Verordnung 
vom 10. November 1871, die Regelung der geistlichon Jurisdiktions- 
verhältnisse der Katholiken des Fürstenthums betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben für zweckmäßig erachtet, der über die Katholiken Unseres Fürstenthums von 
dem Bischof von Paderborn durch das bischöfliche geistliche Gericht in Erfurt bis- 
lang thatsächlich #Sgeübten geistlicbey Jurisdiktion eine rechtliche Grundlage zu 
versihen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums andurch, 
was folgt: 
8. 1. 
Dem Bischof von Paderborn wird die Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion 
über die Katholiken des Fürstenthums in demselben Umfange und mit denselben 
Rechten und Pflichten zugestanden, wie solche den katholischen Bischöfen des 
Königreichs Preußen zustehen und obliegen. 
§. 2. 
Dem Bischof von Paderborn wird insbesondere die Befugniß eingeräumt, 
in Unserer Nesidenz eine ständige katholische Seelsorgerstelle zu errichten. Der vom 
Bischofe ausgewählte Seelsorger ist jederzeit vor der Einweisung in sein Amt 
Uns zur Genehmigung zu benennen. Wir werden diese Genehmigung nur aus 
wichtigen, staatlichen Gründen verlagen. 
Der gedachte Seelsorger übt die curn uimurum über sämmtliche in der 
Oberherrschaft lebende Katholiken, versieht alle pfarramtlicken Handlungen bei 
denselben mit Ausnahme der Führung der Kirchenbücher, und bezieht die Stol- 
gebühren. Doch soll den gegenwärtig im Amte befindlichen evangelischen Pfarrern 
der Anspruch auf die in ihrer Parochie vorkemmenden Stolgebühren ad dies muneris 
vorbehalten bleiben. Die auf der Gemeindegesegebung beruhenden Abgaben 
werden hierdurch nicht berührt. Taufen, Trauungen und Sterbefälle sind dem 
evangelischen Pfarrer, in dessen Parochie der Fall, vorkommt, zur Eintragung in 
das Kirchenbuch unverzüglich anzumelden und erhält letzterer für die Eintragung
	        
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