Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 
sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes 
mit der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken. 
VI. Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. 
Im §. 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Abs. II. folgende Fassung: 
Il. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet 
eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt 
sein, daß dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der 
Sendung auf Gegenstände deren Versendung unter Band (Verschnürung) 
gestattet ist, erkannt werden kann. 
Im §. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Abs Ill. folgende Fassung: 
llI. Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, 
sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese 
Formulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden 
Freimarke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen 
ist nur der Betrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular 
selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspon- 
denten auch unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 100 Stück 
verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der durch- 
schnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
Der Absatz XV. kommt in Wegfall. 
Im §. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Saß in 
dem Abs. IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit 
dem Worte „behalten“ endigt, in Wegfall 
Im §. 30 erhalten die Abs. III. bis VI., betreffend den Umfang der Annahme 
von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende Fassung: 
Ill. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe= Postanstalt 
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche 
anderer Postorte angenommen. 
Im § 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w., kommt im Abs. IV. der Passus unter 4. in Wegfall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.