1871. 107
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1871.
& XXXIV. Ministerial--Bekanntmachung
vom 18. December 1871, die Feststellung der Minimalgrößen der
Mobilmachungspferde nach dem vom 1. Jannar 1872 ab
gültigen Maße betreffend.
Durch die im 30. Stücke des diesjährigen Armeeeverordnungsblattes abge-
druckte Verordnung des Königlichen Kriegeministeriums zu Berlin vom 3. Decbr.
1871 sind die Minimalgrößen der Mobilmachungspferde vom 1. Jannar 1872 ab
wie folgt normirt worden:
1) Kürassier- Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reilpferde
überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangen-Pferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4) Artillerie und Train- Vorderpferde nicht unker 1 Meter 57 Centimeter,
5) Packpferde nicht unter 1 Meter 55 Centimeter groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß geliefert
werden können, so dürsen doch Pferde unter 1 Meter 55 Centimeter überhaupt
nicht angenommen werden.
Hiernach ändern sich die in F. 8 ad 3 des Reglements vom 25. Januar 1868,
die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschäßung der Moinee#
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzfammlung XXXll.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. December 1871.