Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 109 
M XXXVI. Gesehtz, 
die Feststellung des Staatshaushalts-Etats auf die Finanzperiode 
von 1870 bis 1872 betreffend, vom 29. December 1871. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Zustimmung des gelreuen Landtags was folgt: 
Der Staatshaushalts-Etat wird 
) für das Jahr 1870 
in Einnahme auf 802,891 Fl., 
in Ausgabe auf 818.730 Fl., 
b) für das Jahr 1871 
in Einnahme auf 741,188 Fl., 
in Ausgabe auf 810,04 3 Fl., 
) für das Jahr 1872 
in Einnahme auf 786.486 Fl., 
in Ausgabe auf 816,328 Fl., 
festgestellt. 
8. 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. December 1871. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.