1871.
In der Anlage des Reglements treten hinzu:
Correspon ·
denzkarten.
Nebengebühr
für die von
den Landbriefträgern ein-
gesammelten,
zur Weiter-
sendung be-
stimmten Ge.
genstände.
Der
Fassung:
Verfügungen Der
händigungs.
scheinen.
§. 1
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der
Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw.
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rück-
gabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend
frankirte gewöhnliche Briefe behandelt.
§. XI. a.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein-
gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen
mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weiter-
sendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Land-
briefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind,
außer den tarifmähigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Neben-
gebühr von 1 Sgr. bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden
muß, zur Erhebung.
zweite Absatz des §. IV. der Anlage des Reglements erhält folgende
Für die bei der Abgabe-(Distributions.) Postanstalt eingelieferten
Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts-
oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht
auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in An-
wendung gebracht.
§. VIII. erhält folgende Fassung:
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder
Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinnations-Documenten) werden
erhoben:
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung.
2) eine Insinuations Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.,
3) das tarifmähige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins,