12 1871.
Außerdem wird für die Zeit vom 1. Januar 1872 ab Folgendes bestimmt:
1) §. 2 alin. 2 der Bauordnung lautet künftig:
Die Situation ist nach dem Maßstabe von 1:1000, die Höhe bei den
Nivellements nach dem Maßstabe von 1:100 auzutragen.
2) Im §. 4 der Bauordnung treten an die Stelle
4 Ruthen rhein. 15 Meter,
3 " " . ". 10 ".
100 „
30 „ ,,..
Ferner tritt an die Stelle der Vorschrift:
Die Steigung der Straßen ist auf die Ruthe zu mindestens 1 Zoll
und höchstens 8 Zoll zu bemessen.
folgende Bestimmung:
Die Steigung der Straßen ist nach dem Verhältnisse von 1:150 bis
1:18 zu bemessen.
3) Im §. 12 der Bauordnung tritt an die Stelle des Maßstabes von 10
Fuß auf einen Zoll der Maßstab von 1:100.
4) In §. 36 Ziffer 2 alin. 2 tritt an die Stelle der Maaßbestimmung von
36 Quadratzoll die von 0,02 Quadratmeter und an die Stelle des Maaßes
von 50 Quadratzoll in §. 36 Ziffer 8 das Maaß von 0,03 Quadratmeter.
5) An die Stelle der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. August
1868 zu §. 17 alin. 5 der Bauordnung enthaltenen Maaßbestimmung von 1000
Quadratfuß tritt das Maaß von 80 Quadratmeter.
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 16. Februar 1871.
(L. S.) In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten
Auf Höchsten Specialbefehl:
Das Fürstliche Ministerium.
von Bertrab.