Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

  
  
  
16 1871. 
g. der eee) E Maabe 
Vauord,Lelpziger gen ah 
nung. guh Zoll innunr — ——-P 
35 3 – 80 Geringste Cntfemung der Narchsanghözer in nere 
i rechter Richtung vom Heerde. 
11— — |30 degl. in waagerechter Nichtung. 
12 5 3..50 Höchste sreitragende Länge von Rauchfanghölzern. 
36 ul. 1— — 12 Geringste Stärke der Wangen der Nauchrohre bei 
s gebrannten Steinen. 
36 unl. 2 1 — 40 Geringste Weite besteigbarer Schornsteine. 
36 ul. 5 3—| — (Geringster Halbmesser des Bogens, nach welchem 
die Ecke bei geschleisten Schornsteinen abgerundet 
. sein soll. 
36 ul. 6 —43 . Geringste Entfernung des Holzwerks von der äußern 
D Wangenfläche der Schommsteine. 
36 u. 98 2 25 Freistehende Höhe eines Schornsteins über Dach, 
« bei der eine Verankerung durch Eisen verlangt 
werden kann. 
36 u#110 3— II— Geringste Entfernung der Reinigungsthüren von 
brennbaren Theilen. « 
2— — 50 [Länge des unverbrennlichen Theils des Fußbodens 
vor Reinigungsthüren der russischen Röhren. 
14 40 Breite derselben. 
30u-#11 — 50 Geringstt Entfernung ** Nauchröhren von brenn- 
- # baren Gebänudetheiler 
4 — ' 1 — (Größe der Wnhite durch welche eiserne Nauch- 
I rohre, die Decke oder Dachfläche durchschneidend 
9geführt werden können. 
36 al. I2100 1.— 1 30]— Geringste Entfernung derjenigen Windmühlen und 
  
  
  
Gartenhäuser, von andern Gebäuden, bei der es 
gestattet ist, die Ofenrauchrohre direkt ins Freie 
zu führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.