Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

  
  
  
  
  
is 1871. 
“ Min 
VauordLipziger geu nach 
nung. Luß "„ Zoll. „Meter] Senk 
1 Ist der Bürgersteig über 
10 — loreit, so ist das Rialit dis zu 
1 6 50 PVorsprung zu gestatten. 
* Bei einer Breite des Bürgersteigs von mehr als 
15 1 — 4— füönnen noch stärkere Vorsprünge des Nisalits ge- 
6 stattet werden. 
48 — — — Freitreppen dürfen bei bis zu 
6— 2— oreiten Bürgersleig höchstens 
— 0 30 bei breiterem Bürgersteig höchstens 
2 — 60 fvorlreten; jedoch darf der Bürgersteig nie bis auf 
mehr als . 
5 — 150 sverengt werden. 
49 3 1|— Höhe der Einsriedigung offener Brunnen. 
51 1 6 — 50 [Geringste Höhe der Schwelle oder der Plinte über 
U dem äußeren Terrain. 
9 2 60 Geringste Höhe der Wohnräume in Städten. 
8 — 25 sbesgl. auf dem Lande. 
1! 1 — 830 Geringste Höhc des Fußbodens von Kellerwohnungen 
( über dem böchsten Wasserstande. 
4 "% — 1— Geringste Höhe der Decke derselben über dem 
.% ! Staßenniveau. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.