Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 23 
Aussichtsstelle Bericht zu erstatten. Letzteres legt diese Berichte mit den erforderlichen 
Bemerkungen dem Fürstl. Ministerium vor. 
§. 6. 
Nach beendigter Forstlehre hat der Forstadspirant einen vollständigen Cursus 
auf der Forst-Lehranstalt zu Eisenach durchzumachen. Die Anmeldung bei der Direc- 
tion derselben geschieht durch das Fürstl. Ministerium. 
Der bei der Forstschule Aufzunehmende hat sich vor dem Eintritte einer Auf- 
nahmeprüfung zu unterwerfen, welche vor Beginn des Sommersemesters abgehalten 
wird 
 
Bei dieser Prüfung hat der Examinand das während der Lehrzeit geführte 
Tagebuch, die schriftlichen Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Beweise seines 
Fleißes und Fortschrittes vorzulegen. Der Aufgenommene hat sich den halbjäh- 
rigen Fortschrittsprüfungen zu unterwerfen. 
2. Erste Prüfung. 
§.7 
Nach beendigtem Cursus auf der Forstschule hat der Forstschüler an der am 
Schlusse jedes Wintersemesters abzuhaltenden Entlassungsprüfung Theil zu nehmen. 
Auf Grund dieser Prüfung wird ein Abgangszeugniß ausgestellt und das Re- 
sultat derselben in folgenden allgemeinen Censurgraden ausgedrückt: 
Ia vorzüglich, 1b sehr gut, lla gut, lIb genügend, Ill ungenügend. 
Wer die Entlassungsprüfung ungenügend bestanden hat, kann zur nächstjäh- 
rigen Prüfung sich wieder melden. Besteht er auch dann nicht, so kann eine aber- 
malige Zulassung nur mit Genehmigung Serenissimi erfolgen. 
3. Ausbildung und Verwenduug der Forstdienst-Adspiranten nach der 
ersten Prüfung. 
§. 8. 
Durch das Bestehen der ersten Prüfung erwirbt der Forstdienstadspirant die 
Qualification zum Forstgehülfen, rückt in eine Forstgehülfenstelle aber erst im Falle 
der Vacanz einer solchen ein. Bis dahin hat er sich nach dem Ermessen des Fürstl. 
Ministeriums zu allen vorkommenden Forstgeschäften verwenden zu lassen.
	        
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