24 1871.
S§. 9.
Die Fürstlichen Forstämter haben über die in ihrem Bezirke verwendeten Forst-
gehülfen und Forstdienstadspiranten besondere Aufsicht zu führen und sich alljährlich
über Führung und Leistungen jedes Einzelnen auszusprechen.
Ebenso haben die Fürstlichen Forstämter von jedem Forstgehülfen, insofern die-
selben nicht vom Fürstlichen Ministerium hiervon dispensirt werden, und von jedem
Forstdienstadspiranten ihres Bezirkes zu deren Fortbildung alljährlich eine schriftliche
Ausarbeitung über ein gegebenes Thema anfertigen zu lassen. Diese Arbeiten,
welche längstens bis zum Schluß des Monats Februar des folgenden Jahres bei
den betreffenden Forstämtern einzureichen sind, werden von diesen geprüft und mit
den dazu gemachten Bemerkungen dem Fürstl. Ministerium bis zum Schluß des
Monats März übergeben.
§. 10.
Beim Einrücken in eine Forstgehülfenstelle wird der Forstdienstadspirant eidlich
verpflichtet.
§. 11.
Die Forstgehülfen werden in drei Klassen eingetheilt, von denen die erste und
zweite je acht Stellen enthält.
Die übrigen Forstgehülfenstellen gehören sämmtlich in die dritte, bezüglich
letzte Klasse.
Das Aufrücken aus einer niedern in die höhere Klasse wird nach Maßgabe der
eintretenden Vacanzen, des Dienstalters, der Führung und Qualification durch das
Fürstl. Ministerium verfügt.
4. Zweite Prüfung.
§. 12.
Die Anmeldung zur zweiten Prüfung, welche gleichfalls schriftlich bei dem
Fürstl. Ministerium zu erfolgen hat, ist in der Regel erst nach Ablauf von 5 Jahren
praktischen Dienstes nach der ersten Prüfung zulässig. Candidaten, über welche
keine guten Führungs= und Qualificationszeugnisse vorliegen, können durch das
Fürstl. Ministerium von der Prüfung zurückgewiesen werden.