Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

24 1871. 
S§. 9. 
Die Fürstlichen Forstämter haben über die in ihrem Bezirke verwendeten Forst- 
gehülfen und Forstdienstadspiranten besondere Aufsicht zu führen und sich alljährlich 
über Führung und Leistungen jedes Einzelnen auszusprechen. 
Ebenso haben die Fürstlichen Forstämter von jedem Forstgehülfen, insofern die- 
selben nicht vom Fürstlichen Ministerium hiervon dispensirt werden, und von jedem 
Forstdienstadspiranten ihres Bezirkes zu deren Fortbildung alljährlich eine schriftliche 
Ausarbeitung über ein gegebenes Thema anfertigen zu lassen. Diese Arbeiten, 
welche längstens bis zum Schluß des Monats Februar des folgenden Jahres bei 
den betreffenden Forstämtern einzureichen sind, werden von diesen geprüft und mit 
den dazu gemachten Bemerkungen dem Fürstl. Ministerium bis zum Schluß des 
Monats März übergeben. 
§. 10. 
Beim Einrücken in eine Forstgehülfenstelle wird der Forstdienstadspirant eidlich 
verpflichtet. 
§. 11. 
Die Forstgehülfen werden in drei Klassen eingetheilt, von denen die erste und 
zweite je acht Stellen enthält. 
Die übrigen Forstgehülfenstellen gehören sämmtlich in die dritte, bezüglich 
letzte Klasse. 
Das Aufrücken aus einer niedern in die höhere Klasse wird nach Maßgabe der 
eintretenden Vacanzen, des Dienstalters, der Führung und Qualification durch das 
Fürstl. Ministerium verfügt. 
4. Zweite Prüfung. 
§. 12. 
Die Anmeldung zur zweiten Prüfung, welche gleichfalls schriftlich bei dem 
Fürstl. Ministerium zu erfolgen hat, ist in der Regel erst nach Ablauf von 5 Jahren 
praktischen Dienstes nach der ersten Prüfung zulässig. Candidaten, über welche 
keine guten Führungs= und Qualificationszeugnisse vorliegen, können durch das 
Fürstl. Ministerium von der Prüfung zurückgewiesen werden.
	        
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