Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 26 
§. 13. 
Jeder der zu Prüfenden erhält zuvörderst eine größere forstwissenschaftliche 
Aufgabe zur selbstständigen eigenen Bearbeitung, welche durch das F. Ministerium 
dem Examinanden zugestellt wird. Zur Bearbeitung dieser Aufgabe ist eine näher 
zu bestimmende Zeit verstattet. Der Examinand darf sich dabei aller Hülfsmittel 
welche die Wissenschaft bietet, bedienen, hat jedoch bei Ablieferung der Arbeit 
einen schriftlichen Revers — an Eidesstatt — beizufügen, daß er solche ohne alle 
Beihülfe eines Dritten ganz selbstständig gefertigt habe. 
Diese Arbeit ist dem Vorstande der Forstschule zu Eisenach, als ständigem 
Mitgliede der Prüfungs-Commission, rechtzeitig einzusenden. 
Die weitere Prüfung geschieht durch eine Commission in Eisenach, welche 
aus dem Forstschulvorstande und mindestens zwei Forstbeamten zusammengesetzt ist, 
nach Befinden in Gegenwart eines diesseitigen Regierungs-Commissars. Die 
Prüfung soll sich über das ganze Gebiet der Forstwissenschaft mit ihren Hülfs- 
wissenschaften erstrecken, jedoch weniger, wie die Entlassungsprüfung, sich der Theorie 
als vielmehr der forstlichen Praxis zuwenden und daneben insbesondere die Eigen- 
thümlichkeiten des Forstverwaltungsdienstes in das Auge fassen, also z. B. auch die 
Gesetzgebung, soweit sie mit dem Forst= und Jagdwesen in Beziehung steht, in 
den Kreis der Prüfungsgegenstände ziehen. 
Die Prüfung selbst ist schriftlich und mündlich abzuhalten, womöglich theil- 
weise im Walde selbst. Die Prüfungs-Commission beurtheilt nicht nur die ein. 
gelieferte Probearbeit, sondern auch das Ergebniß der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung und stellt auf Grund dessen Censuren mit folgenden Graden: 
l) sehr gut, ll) gut, lll) genügend, IV) ungenügend. 
Wer die Censur IV „ungenügend" erhalten hat, kann sich zur Erreichung einer 
höheren zur nächsten Prüfung melden. Erlangt er auch dann nicht eine bessere 
Censur, so kann seine abermalige Zulassung nur mit Genehmigung Serenissimi 
erfolgen. 
§. 14. 
Bei Anstellung im Fürstl. Forstdienste als Revierförster oder in einer höheren 
Stelle ist 
1) die zeitherige Führung, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Brauchbarkeit und 
Anstelligkeit im Vorbereitungsdienste, sowie das sittliche, moralische 
Verhalten,
	        
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