1871. zi
Artikel 6.
Die Bauzeit wird in den Concessions-Bedingungen festgesetzt.
Innerhalb derselben ist die Bahn dergestalt zu vollenden, daß sie in ihrer
ganzen Länge ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt werden kann.
Sollten während der festgesetzten Bauzeit durch politische oder kriegerische
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten, so soll die Bau-
frist eine angemessene, durch besondere Vereinbarung der betheiligten Regierungen
näher zu bestimmende Verlängerung erfahren.
Artikel 7.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen und
nach einem gemeinschaftlichen Betriebsreglement zu behandeln.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anschliehenden
Eisenbahnverwaltung zu Überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit
derselben zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließen-
den Regierungen.
Artikel 8.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der
übrigen betheiligten Regierungen die technische Oberaussicht und Controle über den
Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn, einschließlich der
Prüfung der Betriebsmittel.
Für den Fall, daß der Betrieb einer anschliehenden Eisenbahnverwaltung
überlassen wird, geht die technische Oberaufsicht über die Unterhaltung des Baues
und über den Betrieb auf diejenige Regierung über, welcher sie dieser Verwaltung
gegenüber zusteht.
Artikel 9.
Die technische Prüfung und Feststellung der Bahnanlage steht der Groß.
herzoglich Sächsischen Regierung zu. Sie wird hierbei besondeie Wünsche der
übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, insbesondere auch die
Bestimmung über Anlage und Einrichtungen der Stationen und Haltepunkte bleibt
jeder Regarung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.