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Artikel 10.
Die Fahrpläne und Tarife sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der betheiligten Regierungen.
Artikel 11.
Icder der betheiligten Regierungen verbleibt die Lendehohei hinsichtlich der
in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes zu und erfolgt in Gemäßheit des für den Norddeutschen Bund erlassenen
Bahnpolizei= Reglements vom 3. Juni 1870 und der etwaigen künftigen Aenderungen
desselben.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betressenden
Staates in Pflicht zu nehmen.
Artikel 12.
Angehörige des einen Staats, welche beim Betriebe der Bahn in dem Gebiete
eines der anderen Staaten angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem
Unterthanenverbande ihres Heimathslandes aus.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung hinsichtlich
der Diseiplin den zuständigen Aufsichtsbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 13.
Bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge von Sulza bis
Saalfeld ist die Gesellschaft in keinem der betheiligten Staaten zu anderen direkten
Staatssteuern als zu den auf Grund und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen.
Nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen vorgenannten Strecke kommen
für die Besteuerung des in Rede stehenden Unternehmens die Königlich Preußischen
Abgabengesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 zur Anwendung in der
Weise, daß außer den Grundsteuern andere Staatsabgaben und Steuern als die
in den angezogenen Gesetzen vorgesehenen von dem Unternehmer nicht erhoben
werden können. Die Berechnung der Gesammtsteuer und die Aufstellung des