Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

34 1871. 
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische 
Oberaussicht (Art. 8) betreffenden und nicht zum unmittelbaren Einschreiten der 
zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen zu vermitteln. 
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den 
Concessions-Bedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der betheiligten 
Regierungen unterliegen, erfolgt dieselbe zunächst durch Verständigung der Com- 
missarien unter sich. Können sich diese nicht vereinigen, so bleibt die directe 
Benehmung unter den Regierungen vorbehalten, welche bei nicht zu beseitigenden 
Meinungsverschiedenheiten die Stimmenmehrheit als entscheidend anerkennen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Großherzoglichen Regierung. 
Artikel I7. 
Der Saal-Eisenbahn- Gesellschaft wird die Verpflichtung zum Bau und Be- 
trieb einer Eisenbahn, welche von Naschhausen ausgehend in der Nähe von Pösneck 
in die Gera-Eichichter Eisenbahn einmündet, auferlegt. Von dieser Verpflichtung 
kann die Gesellschaft nur unter alseitiger Zustimmung der vertragschliehenden 
Regierungen entbunden werden. Die nähere Feststellung der erwähnten beiden 
Anschlußpunkte bleibt den bei der Zweigbahn betheiligten Territorial-Regierungen 
vorbehalten. 
Für die Ausführung dieser Zweigbahn greifen alle wegen der Hauptbahn 
getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht etwas Besonderes ausgesprochen worden 
ist, mit der besonderen Bestimmung Platz, daß die in Gemähheit des Artikels 6 
zu bewirkende Ausführung spätestens innerhalb fünf Jahren, vom Tage der 
Concessionsertheilung für die Hauptbahn an gerechnet, zu bewirken ist. 
Zur Sicherstellung der pünktlichen Erfüllung dieser Verpflichtung hat die 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft eine Caution von Fünfzigtausend Thalern in 
der im Artikel 2 erwähnten Weise zu stellen, und zwar soll die nach diesem Artikel 
für die Hauptbahn zu stellende Caution nicht eher zurückgewährt werden, bis diese 
anderweite Caution geleistet ist. 
Artikel 18. 
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die vertrag- 
schliehenden Regierungen, vorbehältlich der Zustimmung der Landesvertretunger,
	        
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