Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 37 
Separatartikel 
zu dem Staatsvertrage vom 8. October 1870. 
Die Herzoglich Sachsen Meiningensche Regierung betheiligt sich an der im 
Artikel 18 des vorstehenden Verkrags vereinbarten Zeichnung von Stammactien 
nu#r unter der Voraussetzung, daß die im Artikel 17 erwähnte Zweigbahn innerhalb 
der dort vorgesehenen Frist wirklich zur Ausführung kommt. Sollte dies nicht 
der Fall sein, so verpflichtet sich die Fürstlich Schwarzburgische Regierung, auf 
Verlangen der Herzoglich Meiningenschen Regierung, den von dieser gezeichneten 
auf die Meiningensche Bahnstrecke zwischen Saalseld und Naschhausen entsallenden 
Actienantheil unter Erstattung der für denselben geleisteten Einzahlungen eigen- 
thümlich zu übernehmen, während für den auf den übrigen Theil des Meiningen- 
schen Gebiets entfallenden Actienantheil die Herzoglich Sachsen-Meiningensche 
Regierung verhastet bleibt.
	        
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