38 1871.
A
Concessions-Bedingungen
für die
Saal-Eisenbahn.
Einer unter dem Namen
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft
zusammengetretenen Actien. Gesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahnverbindung
von der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von Sulza über Camburg, Dorn-
dorf, Jena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, Rudolstadt zum Anschluß an die
Gera-Eichichter Eisenbahn bei Saalfeld und einer Zweigbahn von Naschhausen
zum Anschluß an die letztgenannte Eisenbahn in der Nähe von Pösneck, wird
zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren
Bestimmungen Concession ertheilt.
8. 1.
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 8. October 1870
zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
8. 2.
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit diesem
Staatsvertrage und den gegenwärtigen Concessions-Bedingungen im Widerspruche
stehen.
8. 3.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefond zu bilden, in welchem
die Hälfte des 4 pro Cem übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 pro Cem —
alljährlich einzulegen ist, bis derselbe 5 pro Cem des Anegecchitaleh erreicht hat.
Dieser Reservefond darf nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem
gewöhnlichen Betriebe nicht augehörenden Ausgaben verwendet werden.