Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

40 1871. 
8. 5. 
Die Bahn ist nach dem von den betheiligten Regierungen zu genehmigenden 
Bauplane für Locomotivbetrieb herzustellen. Der Grund und Boden ist für eine 
zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso sind die Brücken über der Bahn und die 
größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst für zwei Gleise herzustellen. Im Uebrigen 
soll jedoch die Bahn soweit und so lange die betheiligten Regierungen nicht etwas 
Anderes vorschreiben, vorläufig eingleisig hergestellt werden. 
Im Allgemeinen hat die Ausführung der Stammbahn vorbehältlich einer 
näheren Festsetzung in Gemäßheit des Art. 9 des Staatsvertrags nach den unter 
der Oberleitung des Königlich Preußischen Handelsministeriums bereits angefertigten 
Vorarbeiten zu erfolgen. Jedenfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Orten 
Camburg, Dorndorf, Jena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, 
Rudolstadt, und dafern es von den betreffenden Landesregierungen verlangt 
werden sollte, bei Uhlstädt und Schwarza Stationsanlagen herzustellen. 
Die Zurückziehung der Concession für die Zweigbahn bleibt jederzeit vor 
Beginn der Ausführung derselben auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der 
contrahirenden Regierungen vorbehalten. Der Gesellschaft steht für diesen Fall 
ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. 
Ueber die technischen Unterlagen für die Ausführung der Zweigbahn bleibt 
s. 3. die Entschließung der an der betreffenden Strecke betheiligten Regierungen 
vorbehalten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich den desfallsigen Anordnungen 
zu sügen. 
Die Bauzeit wird für die Hauptbahn auf zwei Jahre sechs Monate fest- 
gesetzt, während hinsichtlich der Zeit, innerhalb deren die Zweigbahn herzustellen 
ist, die betreffende Bestimmung des Staatovertrages maßgebern ist. 
Für die tüchtige Ausführung der Bahn sammt Zubehör innerhalb dieser 
Frist, für die Anschaffung der erforderlichen Transportmittel und für alle sonst 
etwa erwachsenden Ansprüche hasten die in dem Staatsvertrage vorgesehenen 
Cautionen. 
8. 6. 
Dafern die Bahn selbstständig betrieben wird, bedarf die Anstellung des 
Oberingenieurs und des obersten Maschinenmeisters der Genehmigung der bethei- 
ligten Regierungen.
	        
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