Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 
8. 14. 
Die Geselischaft ist verbunden. dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, 
in welchem sich die Arbeiter während des Bahubaues, ohne daselbst ihre Heimath 
zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterslützung in solchen Fällen auf 
Kosten der Gesellschaft die nöthigen Vorkebrungen zu treffen. 
8. 15. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahnwärter, Schaffner und sonstigen, 
einer technischen Qualification nicht bedürfenden Unterbeamten vorzugsweise aus 
den mit Civilversorgungs oder Civilanstellungs-Schein entlassenen Militairs der 
Bundesarmee, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
zu wählen, im Uebrigen aber bei Besetzung dieser Beamtenstellen auf die Be- 
werbung der Landesangehörigen thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
5. 16. 
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen 
die Anlegung neuer oder der Umban und die grundhaftere Herstellung schon vor- 
handener Wege und Straßen nach slraßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, 
so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungs- Aufwand 
der Eisenbahn= Gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Um- 
stände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflich- 
tigen einzutreten hat, worüber die Entscheidung den Regierungen zusteht. 
S. 17. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die 
Gesellschaft vom Staate beziehungsweise vom Norddeutschen Bunde einen Ersatz 
nicht in Anspruch nehmen. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXl. 7
	        
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