Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 49 
XI. Verordnung 
vom 5. Mai 1871, betreffend die Ausführung der §§. 23 bis 26 des 
Bundes-Strafgesetzbuchs. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten ver. 
ordnen Wir zur Ausführung der §§. 23 bis 26 des Bundes-Strafgesetzbuchs 
vom 31. Mai 1870 in Bezug auf die vorläufige Entlassung von Strafgesangenen 
sowic auf deren Beaussichtigung andurch was folgt. 
S. 1. 
Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorlänfigen Enklassung macht es keinen Unter- 
schied, ob die Strase vor oder nach dem I. Jannar 1871 erkannt worden ist. 
§S. 2. 
Die vorläufige Entlassung kann von dem Gefangenen niemals als ein Recht 
in Anspruch genommen werden. Sie hat vielmehr den Charakter einer Vergünstigung, 
welche von dem Vorstande der Strafanstalt nur dann zu beantragen ist, wenn bei 
ihm die Ueberzeugung besteht, daß der Gesangene sich gebessert habe und die ihm 
durch die vorläufige Entlassung gebotene Gelegenheit zum Wiederbeginn eines 
ehrenhaften und gesetzmähigen Lebenswandels nicht mißbrauchen werde. 
. 8. 3. 
Der Gefangene, welchem hiernach die vorläusige Entlassung zu Theil werden 
soll, muß sich während der vorangegangenen Haft der Anstaltsordnung entsprechend 
betragen und zugleich in seinem Gesammtverhalten denjenigen Ernst an den Tag 
gelegt haben, welcher ald eine Gewähr dafür angesehen werden kann, daß er den 
bei der Entlassung gehegten Envartungen entsprechen werde. 
Auf den Umstand allein, daß der Gesangene zu disciplinarischen Rügen keinen 
Anlaß gegeben hat, darf der Entlassungsantrag niemals gegründet werden. Anderer. 
seits werden vereinzelte leichtere Verstöße gegen die Hausordnung, fallo dieselben 
nicht auf übeln Willen zurückzuführen sind, bei soust zufriedenstellendem Gesammt= 
verhalten den Autrag nicht unbedingt ausschließen dürfen. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.