Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 53. 
, S. 12. 
Kraft der gegenwärtigen Verordnung unterliegt der Entlassene der besonderen 
Beschränkung, daß er ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs-oder späteren 
Aufenthalts-Ort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an einem anderen 
Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger als 
48 Stunden Aufenthalt nehmen darf. Die eine wie die andere Erlaubniß ist 
unter persönlicher Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Ent- 
lassungsausweises (§F. 9 ..##. 2) nachzusuchen. 
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß 
der Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverletzungen mißbrauchen oder 
dadurch einem ungrordneten Leben werde zugeführt werden. 
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist der 
Polizeibehörde daselbst durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes 
Nachricht zu geben. Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem Eintreffen 
des Entlassenen Mittheilung zu machen. 
8. 13. 
Vorläusig entlassene Strafgefangene, welche sich ohne ortspolizeiliche Erlaubniß 
von dem Entlassungs= oder späteren Aufenthaltsorte auf länger als 48 Stunden 
entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen anderen Ort begeben 
zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch machen, sind durch die 
Ortspolizeibehörde steckbrieflich zu verfolgen. Auch ist in diesem Falle wegen des 
etwaigen Widerrufs der Entlassung sogleich nach §. 14 dieser Verordnung zu verfahren. 
8. 14. · 
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fällig, oder gibt derselbe in anderer Weise durch ungeordnetes Verhalten Anstoß, 
so ist, falls eine sogleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos bleibt, seitens 
der Ortspolizeibehörde gemäß dem §. 24 des Strasgesetztuchs der Widerruf der 
Entlassung bei dem betreffenden Kreisgerichte in Antrag zu bringen, welches hierüber 
an das Ministerium zu berichten hat. 
Dasselbe findet statt, wenn der Enklassene mit übelberüchtigten Personen Um- 
gaug pflegt, oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen bestimmten 
Lebensenverb nicht nachzmoeisen vermag.
	        
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