1871. 53.
, S. 12.
Kraft der gegenwärtigen Verordnung unterliegt der Entlassene der besonderen
Beschränkung, daß er ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs-oder späteren
Aufenthalts-Ort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an einem anderen
Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger als
48 Stunden Aufenthalt nehmen darf. Die eine wie die andere Erlaubniß ist
unter persönlicher Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Ent-
lassungsausweises (§F. 9 ..##. 2) nachzusuchen.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß
der Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverletzungen mißbrauchen oder
dadurch einem ungrordneten Leben werde zugeführt werden.
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist der
Polizeibehörde daselbst durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes
Nachricht zu geben. Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem Eintreffen
des Entlassenen Mittheilung zu machen.
8. 13.
Vorläusig entlassene Strafgefangene, welche sich ohne ortspolizeiliche Erlaubniß
von dem Entlassungs= oder späteren Aufenthaltsorte auf länger als 48 Stunden
entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen anderen Ort begeben
zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch machen, sind durch die
Ortspolizeibehörde steckbrieflich zu verfolgen. Auch ist in diesem Falle wegen des
etwaigen Widerrufs der Entlassung sogleich nach §. 14 dieser Verordnung zu verfahren.
8. 14. ·
ZeigteinvoklänsigentlasscncrStrafgcfangeucksicharbeitöscheuvdektknnks
fällig, oder gibt derselbe in anderer Weise durch ungeordnetes Verhalten Anstoß,
so ist, falls eine sogleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos bleibt, seitens
der Ortspolizeibehörde gemäß dem §. 24 des Strasgesetztuchs der Widerruf der
Entlassung bei dem betreffenden Kreisgerichte in Antrag zu bringen, welches hierüber
an das Ministerium zu berichten hat.
Dasselbe findet statt, wenn der Enklassene mit übelberüchtigten Personen Um-
gaug pflegt, oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen bestimmten
Lebensenverb nicht nachzmoeisen vermag.