Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 55 
Entlassungs-Ausweis. 
Signalement: Vorzeiger dieses, d. nebenstehend 
signalisirtteteteee . . . ... 
I aus 
............. vondcnt......gckicht 
zu...·.... wccn.............· 
zueinet......... Strafe von .. bten 
verurtheilt und an ten 
Unterschrift: 
zur Strafverbüßung eingeliefert, ist auf “ “* 
schlusses des Fürstlichen Ministeriums zu Rudolstadt 
in Gemäßheit des §. 23 des Strafgesetzbuchs vom 
31. Mai 1870 unter dem hutgen Tage der Haft 
vorläufig entlassen worden. . selbe hat sich über 
.......... zu begeben, woselbst 
binnen Tagen einzutreffen und nach 
vorgängiger Meldung bei der Ortspolizeibehörde 
........... Aufenthalt zu nehmen hat. 
Die gegeddd. 
festgesetzte Wihet läuft, falls n i Wderu der 
Entlassung nicht erfolgt, am ten 
18 bab. 
Fürsil. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXII. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.