Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 
Verhaltungs-Vorschriften 
für vorläufig entlassene Strafgefangene. 
1) Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter specieller polizeilicher 
Kontrole und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur 
Ausübung der letzteren vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich 
zu fügen. 
Der Cntlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs= oder 
späteren Aufenthaltsort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an 
einem anderen Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses 
lezteren auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen. 
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Entlassungs= oder 
späteren Aufenthalts-Ortes, sowie zu jedem neuen Aufenthalte ist unter 
persönlicher Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des 
Entlassungsausweises nachzusuchen. 
Entlassene Strafgefangene, welche an dem Entlassungsorte innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizei- 
liche Erlaubniß auf länger als 48 Stunden von demselben oder von dem 
späteren Aufeuthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, 
sich an einen anderen Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen 
Weise Gebrauch machen, haben sofortige steckbriefliche Verfolgung, rcsp. 
nach Lage der Umstände den Widerruf der Entlassung zu gewärtigen. Der 
letztere kaun auch erfolgen, wenn der Entlassene ohne ortspolizeiliche Er- 
laubniß einen neuen Aufenthalt nimmt. 
Der Widerruf ist außer in den vorstehend bezeichneten Fällen zu gewärtigen, 
wenn der Entlassene: 
sich arbeitsscheu oder trunkfällig zeigt, oder durch sonstiges unge- 
ordnetes Verhalten Anstoß gibt, 
mit übelberüchtigten Personen Umgang pflegt oder bei denselben 
Wohnung nimmt, oder 
einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag. 
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