1871.
Verhaltungs-Vorschriften
für vorläufig entlassene Strafgefangene.
1) Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter specieller polizeilicher
Kontrole und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur
Ausübung der letzteren vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich
zu fügen.
Der Cntlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs= oder
späteren Aufenthaltsort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an
einem anderen Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses
lezteren auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen.
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Entlassungs= oder
späteren Aufenthalts-Ortes, sowie zu jedem neuen Aufenthalte ist unter
persönlicher Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des
Entlassungsausweises nachzusuchen.
Entlassene Strafgefangene, welche an dem Entlassungsorte innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizei-
liche Erlaubniß auf länger als 48 Stunden von demselben oder von dem
späteren Aufeuthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß,
sich an einen anderen Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen
Weise Gebrauch machen, haben sofortige steckbriefliche Verfolgung, rcsp.
nach Lage der Umstände den Widerruf der Entlassung zu gewärtigen. Der
letztere kaun auch erfolgen, wenn der Entlassene ohne ortspolizeiliche Er-
laubniß einen neuen Aufenthalt nimmt.
Der Widerruf ist außer in den vorstehend bezeichneten Fällen zu gewärtigen,
wenn der Entlassene:
sich arbeitsscheu oder trunkfällig zeigt, oder durch sonstiges unge-
ordnetes Verhalten Anstoß gibt,
mit übelberüchtigten Personen Umgang pflegt oder bei denselben
Wohnung nimmt, oder
einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag.
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