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1871.
NXII. Verordnung
vom 5. Mai 1871, die Stellung unter Polizeiaufsicht betreffend.
Zur Ausführung der &8. 38 und 39 des Bundesstrafgesetzbuchs vom 31. Mai
1870 wird im Betreff der gerichtlich erkannten Zulässigkeit der Stellung unter
Polizeiaussicht mit Höchster Genehmigung Serenissimi andurch Nachstehendes
bestimmt.
8. 1.
Von jedem Erkenntnisse, welches die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausspricht
(F. 38 Abs. 1 des St.-G.-B.), hat alsbald nach eingetretener Rechtskraft desselben
das Untersuchungsgericht dem Ministerium Nachricht zu geben.
8. 2.
Bei dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt,
oder wenn der Gefangene vorläufig entlassen war, des Zeilpunktes, mit welchem
die Freiheitsstrafe als verbüßt gilt (S. 26 des St.-G.-B.), im Fall eines theil-
weisen Erlasses der Freiheitsstrafe aber sofort nach Entlassung des Gefangenen,
hat die Strafanstaltsverwaltung (wenn die Strafe in dem Gefängnisse des Unter-
suchungsgerichts vollstreckt wurde, das letztere) sich dem Ministerium gegenüber
gutachtlich darüber auszusprechen, ob und auf welche Zeitdauer der Verurtheilte
unter Polizeianssicht zu stellen und ob, bezüglich in welchem Umfange, die nach
§. 39 des St.-G.- B. zulässigen besonderen Maßregeln zu ergreifen sein möchten.
8. 3.
Wenn der Verurtheilte einem andern Staate des Bundesgebietes angehört oder
bei seiner Entlassung aus der Strafhaft seinen Aufenhalt außerhalb des Fürsten-
thums nimmt, so ist die im §F. 2 vorgeschriebene Aeußerung auch der auswärtigen
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