Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

58. 1871. 
Landespolizeibehörde des, bezüglich künftigen, Wohn= oder Aufenthaltsortes des 
Verurtheilten unter abschriftlicher Beisügung des Tenors des Straferkenntnisses 
(§. 1) mitzutheilen. 
KC. 4. 
Die Stellung unter Polizeiaussicht ist eine Präventivmaßregel. Die Ent- 
schließung des Ministeriums wird daher hauptsächlich von der Erwägung abhängen, 
inwiefern der Verurtheilte nach seinem früheren Lebenswandel, nach der Natur des 
begangenen Verbrechens oder Vergehens, insbesondere auch nach seinem Verhalten 
während des Strasvollzugs und nach den Verhältnissen, in welche er nach erlangter 
Freiheit eintritt, Garantien für sein künstiges Wohlverhalten bietet. 
Beschließt das Ministerium auf Grund dieser Erwägung den Vekurtheilten 
unter Polizeiaufsicht zu stellen, so hat dasselbe gleichzeitig deren Zeitdauer auszu- 
sprechen und die Orte zu bezeichnen, an welchen dem Verurtheilten der Aufenthalt 
untersagt werden soll, oder falls derselbe Ausländer ist, ob er aus dem Bundes- 
gebiete ausgewiesen werden soll. 
Wird von der Stellung des Verurtheilten unter Polizeiaussicht Abstand ge- 
nommen, so gilt die diesfallsige Entschließung nur als eine vorläufige, und es 
kann die Stellung unter Polizeiaussicht auch später noch, falls der Verurtheilte 
durch üble Aufführung dazu Anlaß gibt, ausgesprochen werden —, jedoch nur so 
lange, als nicht der im §. 38 des St.-G.-B. bestimmte fünfjährige Zeitraum 
abgelaufen ist, und niemals über die Dauer dieses Zeitraumes hinaus. 
S. 5. 
Die vom Ministerium gefaßte Entschließung ist dem Verurtheilten protokollarisch 
zu eröffnen und es ist derselbe, wenn von Stellung unter Polizeiaussicht vorläufig 
abgesehen worden ist, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß und unter 
welchen Voraussetzungen die Stellung unter Polizeiaussicht später noch verhängt 
werden könne. 
Auch dem betreffenden Landrathsamte, sowie der Strafanstaltsverwaltung, 
der Gendarmerie, der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts und, wenn dem unter 
Polizeiaussicht Gestellten der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt wird, den
	        
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