58. 1871.
Landespolizeibehörde des, bezüglich künftigen, Wohn= oder Aufenthaltsortes des
Verurtheilten unter abschriftlicher Beisügung des Tenors des Straferkenntnisses
(§. 1) mitzutheilen.
KC. 4.
Die Stellung unter Polizeiaussicht ist eine Präventivmaßregel. Die Ent-
schließung des Ministeriums wird daher hauptsächlich von der Erwägung abhängen,
inwiefern der Verurtheilte nach seinem früheren Lebenswandel, nach der Natur des
begangenen Verbrechens oder Vergehens, insbesondere auch nach seinem Verhalten
während des Strasvollzugs und nach den Verhältnissen, in welche er nach erlangter
Freiheit eintritt, Garantien für sein künstiges Wohlverhalten bietet.
Beschließt das Ministerium auf Grund dieser Erwägung den Vekurtheilten
unter Polizeiaufsicht zu stellen, so hat dasselbe gleichzeitig deren Zeitdauer auszu-
sprechen und die Orte zu bezeichnen, an welchen dem Verurtheilten der Aufenthalt
untersagt werden soll, oder falls derselbe Ausländer ist, ob er aus dem Bundes-
gebiete ausgewiesen werden soll.
Wird von der Stellung des Verurtheilten unter Polizeiaussicht Abstand ge-
nommen, so gilt die diesfallsige Entschließung nur als eine vorläufige, und es
kann die Stellung unter Polizeiaussicht auch später noch, falls der Verurtheilte
durch üble Aufführung dazu Anlaß gibt, ausgesprochen werden —, jedoch nur so
lange, als nicht der im §. 38 des St.-G.-B. bestimmte fünfjährige Zeitraum
abgelaufen ist, und niemals über die Dauer dieses Zeitraumes hinaus.
S. 5.
Die vom Ministerium gefaßte Entschließung ist dem Verurtheilten protokollarisch
zu eröffnen und es ist derselbe, wenn von Stellung unter Polizeiaussicht vorläufig
abgesehen worden ist, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß und unter
welchen Voraussetzungen die Stellung unter Polizeiaussicht später noch verhängt
werden könne.
Auch dem betreffenden Landrathsamte, sowie der Strafanstaltsverwaltung,
der Gendarmerie, der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts und, wenn dem unter
Polizeiaussicht Gestellten der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt wird, den