1871. 59
Polizeibehörden dieser Orte, ist von der Entschließung des Ministeriums Kenntniß
zu geben.
Die Verweisung eines unter Polizeiaufsicht gestellten Ausländers aus dem
Bundesgebiete wird in den officiellen Nachrichtsblättern des Fürstenthums bekannt
gemacht.
8. 6.
Der unter Polizeiaussicht Gestellte ist gehalten, sich bei der Polizeibehörde
des von ihm gewählten Aufenthaltsorts alsbald nach seinem Eintreffen und spä-
testens innerhalb 24 Stunden persönlich anzumelden, nicht minder sich bei dieser
Behörde, falls er später den Aufenthaltsort wechseln will, unter Bezeichnung des
gewählten anderweiten Aufenthaltsortes, abzumelden, auch nach dem Eintreffen
am letzteren sich bei der dortigen Polizeibehörde innerhalb der obigen Frist aufs
Neue anzumelden. Die Unterlassung dieser Obliegenheit wird nach Maßgabe des
§. 361 Ziffer 1 des Strafgesetzbuchs mit Haft bestraft. Auf diese Bestimmung
sind die betreffenden Personen bei der Eröffnung des Beschlusses, nach welchem sie
unter Polizeiaussicht gestellt werden, noch besonders aufmerksam zu machen.
In dem vorgedachten Falle eines späteren Wechsels des Aufenthaltsortes hat
biervon die Polizeibehörde des Ortes, wo der unter Polizeiaufsicht Stehende bis
dabin sich aufgehalten hat, an die Polizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes
und an das vorgesetzte Landrathsamt Mittheilung gelangen zu lassen.
8. 7.
Sollten in einzelnen Fällen Gründe für eine Abkürzung oder Verlängerung
der anfänglich bestimmten Dauer der Polizeiaufsicht vorhanden sein, so hat das
Landrathsamt nach Gehör der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts des Beaussich-
tigten die Entschließung des Ministeriums einzuholen.
Die Verlängerung kann nicht über den im F. 38 des St.-G.-B. bestimmten
Gesammtzeitraum von fünf Jahren ausgedehnt werden.
8. 8.
Die Bestimmung in §F. 39 Zifser 1 des St.-G.-B. ist nicht blos von
„Ortschaften“" zu verstehen. Es kann daher der Aufenthalt auch in bestimmten