1871. 63
TXV. Gesetz,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter-
stützungs -Wohnsitz,
vom 23. Juni 1871.
Wir Georg von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen zur Ausführung des Bundesgesehes über den Unteistützungs-Wohnsih
vom 6. Juni 1870 (Bundesgeseyblatt S. 360 ff.) auf Antrag Unseres Mini-
steriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt:
S. 1.
Umsang der Unterstützungspflicht.
Jedem hülfsbedürftigen Deutschen (. 26) ist von dem zu seiner Unter-
stützung verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt,
die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein ange-
messenes Begräbniß zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch ge-
nommen wird, mittels Unterbringung in einem Armen= oder Krankenhause, sowie
mittels Anweisung der den Kräften des Hülfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten
außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amts.
handlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht verpflichtet.
8. 2.
Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürfiiger.
Die Organisation der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger wird durch
die Gemeinde-Verfassungsgesetze bestimmt. Die Verwaltung der öffentlichen Armen-
pflege steht in den Gemeindebezirken überall den, für die Verwaltung der Ge-
meinde -Angelegenheiten, durch die Gemeinde-Versassungsgesetze angeordneten Ge-
meinde-Behörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde Verfassungsgesetze über die
Verwaltung der Gemeinde- Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über
die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall
auch für die Verwastung der öffentlichen Armenpslege maßgebend.