Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

64 1871. 
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer 
unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armen-Verwaltung veweigert, oder sich 
dieser Wahrnehmung entzieht, kann neben den durch die Gemeinde-Verfassungs- 
gesetze bestimmten Strafen um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeinde-Abgaben herangezogen werden. 
. 3. 
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche gegen einen Armenverband des 
Fürstenthums von einem andern deutschen Armenverband erhoben werden, wird in 
Rudolstadt eine Behörde eingesetzt, welche den Namen „Deputation für das Hei- 
mathswesen“ führt. 
8. 4. 
Die Deputation für das Heimathswesen besteht aus drei von Uns zu bestel- 
lenden Mitgliedern, von denen eins dem Nichterstande angehören muß. 
Für Verhinderungsfälle werden drei ständige Stellvertreter bestellt. 
8. 5. 
In der, der Deputation einzureichenden Klageschrift ist der Armenver. 
band, dessen Verurtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen An- 
spruchs genau zu bezeichnen; es ist insbesondere ausdrücklich auszusprechen, ob die 
Uebernahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder welche sonstige Leistung ver- 
langt wird. 
8. 6. 
Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, ihre 
schriftliche Gegenerklärung innerhalb vier Wochen nach der Zustellung einzureichen, 
widrigenfalls die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zugestanden, und 
die damit überreichten Urkunden für auerkannt würden erachtet werden. 
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, geeigneten 
Falles mit der, dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weitere Er- 
klärung innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung einzureichen. Geht eine 
solche weitere Erklärung ein, so wird sie der Gegenpartei zur Kenntnißnahme 
zugeferligt.
	        
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