Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 65 
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betrefsenden Partei ver- 
längert werden. 
S. 7. 
Der Klageschrist und den im §F. 6 gedachten weiteren Erklärungen der Par- 
teien sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder 
in Abschrist beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Dupli- 
kate einzureichen. 
F. 8. 
Die Deputation für das Heimathswesen ist besugt, Untersuchungen an Ort 
und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu 
vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu 
lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze zur 
Anwendung. Die Deputation erkennt auf die im Ungehorsamssalle zu verhängenden 
Strasen, vorbehaltlich des innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Strafbescheides 
zulässigen Rekurses an das Minislerium. 
8. 9. 
Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eins ihrer Mitglieder oder 
durch eine Bezirkê= bezüglich Lokal-Verwaltungs-Behörde oder durch eine zu dem 
Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. — Sie kann verordnen, daß 
die Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sihung stattfinden solle. 
8. 10. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokoll- 
führers, oder wenn sie in einem anderen deutschen Staate stattfinden, in den dort 
vorgeschriebenen Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen. 
C. 11. 
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der Deputation nach erfolgter 
Ladung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. 
Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien
	        
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