Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

68 1871. 
Schlägt der Sühneversuch fehl, so ist dem Armenverbande, welcher den An- 
spruch erhebt, darüber von dem Landrathsamte eine Bescheinigung zu ertheilen, 
welche der Klageschrift (F. 5) beizusügen ist, widrigenfalls letztere von der Depu- 
tation ohne Weiteres zurückgewiesen wird. 
8. 20. 
Einen Anspruch auf Unterstühung kann der Arme gegen einen Armenverband 
niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, 
in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige 
hinausgehen. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Armenverbände darüber, 
ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armen= Unterstützungen zu gewähren 
sind, folgen dem, durch die bestehenden Gesetze angeordneten Iustanzenzuge mit 
der Maßgabe, dah an die Stelle des Ministeriums die Deputation für das Heimaths= 
wesen tritt, welche endgültig entscheidet. 
Oessentliche Unterstützung hülfsbedürstiger Ansländer. 
Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet wird, 
in Bezug 
1) auf die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewäh- 
renden öffentlichen Unterslüßzung, 
2) auf den Erwerb und Verlust des Unterstütungswohnsitzes, 
einem Deutschen gleich zu behandeln. 
§. 22. 
Verhältniß der Armenverbände zu anderwelt Verpflichteten und zu den 
Behörden. 
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen unterstützen 
muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Betheiligten, der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, 
die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in 
Beziehung auf die Mutter angehalten werden, den Hülfsbedürftigen nach Maßgabe 
ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstühung zu gewähren.
	        
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