1871. 69
Die Beschlußfassung steht dem Landtathsamte desjenigen Bezirks zu, in
welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hülfsbedürftigen seinen
Wohnsitz hat.
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so tritt an die
Stelle des Landrathsamtes des Wohnsitzes das Landrathsamt des Aufenkhaltsortes.
§. 23.
Gegen die Entscheidung des Landrathsamtes (§. 22) steht innerhalb zehn
Tagen nach deren Zustellung sowohl dem in Anspruch genommenen Angehörigen
wie dem betheiligten Armenverbande der Recurs an die Deputalion für das
Heimathswesen zu, welche letztere nach Anhörung der Gegenpartei im Verwaltungs-
wege endgültig entscheidet. Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer
Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.
S. 24.
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (S§. 22, 23) sind vorläufig
und so lange vollstreckkar, bis auf erhobenen Recurs im Verwaltungswege
oder niuel rechtskrästigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung
erfolgt ist
Im lehteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch genommenen An-
gehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete zu er-
statten; im Weigerungefalle ist er hierzu im Aussichtswege anzuhalten.
Hatte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht
innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der
Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dassenige zurücksordern, was er
für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat.
8. 25.
Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Ammen-
verband in allen Fällen, soweit nicht die §. 3 ff., betreffend das Verfahren in
Streitsachen der Armenverbände, zur Anwendung kommen, nur im gerichtlichen
Verfahren beanspruchen.
Furstl. Schw. Rudolst. Gesetsammlung XXII. 11