1871. 7
S. 8. v
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Krast.
Sie findet auch auf diejenigen Wirthe Anwendung, welche früher die Maaße
des neuen Systems in Anwendung bringen.
Nudolstadt, den 2. Juni 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
M XVIII. Verordnung
des Firstlichen Ministeriums vom 30. Juni 1871, den Betrieb des
- Kammerjäger-Gewerbes betreffend.
zur Verhũtung von Mißbräuchen und Ungehörigkeiten bei Ausübung des
Kammerjäger-Gewerbes verordnen Wir mit höchster Genehmigung auf Grund des
Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-S. S. 48.) was folgt:
1.
Die Giststoffe, welche die Kammerjäger zum Betriebe ihres Gewerbes ge-
brauchen, müssen in verschlossenen Näumen und unter Beobachtung der den Apo-
thekern gegebenen Vorschriften (vergl. die 5§. 53 — 56 der Apotheker-Ordnung
vom 27. Jannar 1841, Ges.-S. S. 46) aufbewahrt werden. Die Büchsen,
deren die Kammerjäger sich zum Aufbewahren und zum Transport der Giste be-
dienen, müssen von fester, nicht leicht zerbrechlicher Masse, wobl verschlossen und
mit der Ausschrift „Gift“ sowie mit drei Krenzen (J. + +) bezeichnet sein.
2.
Giststoffe dũrsen nur in augenfällig als ungenießbar sich darstellenden
Mischungen und Formen, welche keine Verwechslung mit Nahrungsmitteln für