Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 79 
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. August 1871, 
die sogenannte Polizeistunde betreffend. 
Im Hinblick auf F. 365 des Strafgeseybuches für den Norddeutschen Bund 
wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi und unter Aufhebung der zeit- 
herigen Bestimmungen über die f. g. Polizeistunde verordnet was folgt: 
Die Festsetzung der s. g. Polizeistunde für Schankstuben und andere öffent. 
liche Vergnügungsorte erfolgt, je nach Bedürfniß, für ganze Bezirke, einzelne 
Onschaften oder einzeine öffentliche Lokale rücksichtlich der ländlichen Gemeinden 
durch die Fürstlichen Landrathsämter, in den Städten durch die Ortspolizei- 
verwaltung. Jede derartige Verfügung ist von diesen Behörden uordnungsmäßig 
bekannt zu machen. 
Rudolstadt, den 8. August 1871. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Berkrab.
	        
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