1871. sl
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stüch vom Jahre 1871.
XXI. Ministerial-Verordnung
vom 8. September 1871,
betreffend die Ausführung der Volkszählung vom 1. December 1871.
Am Freitag den 1. December 1871 findet im ganzen Bundesgebiete
eine Volkszählung stalt, zu deren Ausführung innerhalb des Fürstenthums mit
Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten Folgendes bestimmt wird.
8. 1.
Die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevölkerung am Zählungstage
ermitteln. Außerdem ist durch dieselbe die Wohnbevölkerung festzustellen.
Als ortsanwesend sind diejenigen Personen zu betrachten, welche in der
Nacht vom 30. November auf den 1. December in den einzelnen Gemeinden und
Gutsbezirken sich aushalten. Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst
unterwegs befindlichen Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am
Vormittag des 1. December anlangen.
Die Wohnbevölkerung umfaßt die Mitglieder der in den einzelnen Ge-
meinden und Gutsbezirken wohnhaften Haushaltungen, einschließlich der einzeln
lebenden selbstständigen Personen, auch wenn sie bei der Zählung abwesend sind.
8. 2.
Die Zählung wird unter Oberaussicht der Fürstlichen Landrathsämter in abge-
gränzten Bezirken (Zählbezirken), unter Leitung der Ortsvorstände bezüglich Ver-
treter der Gutsbezirke und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger
Zähler vorgenommen.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezsamml. XXXII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. September 1871.