Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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8. 7. 
Am 1. December Mittags beginnt die Wiedereinsammlung der Haushal. 
tungslisten. Dieselbe ist möglichst überall am 2. December zu beendigen. 
8. 8. 
Ueber die zu vertheilenden und wieder einzusammelnden, mit den Hausnum= 
mern versehenen Haushaltungslisten erhält jeder Zähler eine Orts, resp. Controlliste, 
in welcher vor der Austheilung der ersteren die Spalten 1—6 ausgefüllt werden. 
Bei der Einsammlung sind die Haushaltungslisten vom Zöhler sofort einer 
genauen Prüfung zu unterwerfen, etwaige Unrichtigkeiten, nöthigenfallo durch Be- 
fragen zu beseitigen und zugleich die Personenzahl der Haushaltung beziehungsweise 
Extrahaushaltung in die Orts= resp. Controlliste (Spalte 7— 10) einzutragen. 
Im Uebrigen wird auf die nachstehend abgedruckte specielle Instruction für 
die Zähler verwiesen. 
8. 9. 
Die durch Eintragung des Zählungs-Resultates vervollständigten Orts · resp. 
Contoollisten bilden zusammen die Ortsbevölkerungs-Liste. 
Alle mit einem Gemeindebezirke verbundenen, einzeln gelegenen Höfe, Güter, 
Mühlen und sonstige bewohnte Gebände, welche besondere Namen haben, sind bei 
jedem Orte speciell aufzuführen. 
8. 10. 
Die mit der Ausführung der Volkszählung betrauten Lokalbehörden haben die 
Zäöhlungslisten alsbald nach beendigter Aufnahme einer genauen Prüfung zu unter. 
ziehen und die etwa erforderlichen Erganzungen und Berichtigungen sofort zu ver. 
anlassen. 
Die Prüfung ist insbesondere darauf zu richten, daß in den Haushaltungs. 
listen die einzelnen Spalten richtig ausgefüllt und in den Ortslisten smmtliche im 
Zählbezirke vorhandene bewohnbare Gebäude verzeichnet sind, daß ferner für jede 
betreffende Haushaltung und Anstalt eine Haushaltungs= beziehungsweise Extra: 
Haushaltungsliste verwendet worden und daß die Zahl der Personen aus den 
Haushaltungslisten in die Ortslisten richtig übertragen ist. 
8. 11. 
Spätestens bis zum 20. December ist die mit dem Zeugniß der Prüfung 
und Richtigkeit Seitens des Gemeindevorstandes bezüglich des Vertreters des Guts- 
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