Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

84 1871. 
bezirks versehene Ortsbevölkerungsliste nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten 
an das Fürstl. Landrathsamt einzusenden. Hierbei sind die Haushaltungslisten jedes 
Ortes nach der Reihenfolge der Hausnummern zu ordnen und mit einem Umschlage 
zu versehen, der folgende Ausschrist trägt: 
Haushaltungs-Listen 
der Volkszählung vom 1. December 1871 
für den Ort (bez. Gutsbezirk) im Landrathsamts= Bezirkke. 
Die Haushaltungslisten einzeln gelegener mit einem Gemeindebezirk verbundener 
Höfe, Güter, Mühlen u. s. w. sind besonders zu legen und mit besonderem Um- 
schlage zu versehen. Ebenso sind die Extra-Haushaltunglisten nach der Reihenfolge 
ihrer Nummern in einen besondern Umschlag mit entsprechender Aufschrift beizusügen. 
8. 12. 
Spätestens bis Ende December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Orts= und Haushaltungslisten der Gemeinden ihres Bezirks mit ihren etwaigen 
Bemerkungen an das statislische Burau vereinigter Thüringischer Staaten in Jena. 
zur weitern Revision und Bearbeitung einzusenden, gleichzeitig auch eine Bezirks- 
Nachweisung an das Ministerium einzureichen. 
Rudolstadt, den 8. September 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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