Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 55 
Jnflruclion für die Zähler. 
S. 1. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungs- 
listen ob. 
Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haus- 
haltung seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten 
vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände 
gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und 
That erleichtern oder ermoöglichen. 
8. 2. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Haushaltungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur 
Ausfüllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örklichen Verhält= 
nisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon be- 
kannt sein sollten, sich Kenntniß hierüber verschaffen. 
5. 3. 
Die Austheilung der Listen ist vom 25. bis spätestens am 30. November von 
Haus zu Haus vorzunehmen. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, 
und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine Vste zu geben. 
Im Falle der Zähler in einer Wohnung Niemanden antrifft, dem er die 
Haushaltungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn 
zur weiteren Besorgung übergeben. 
8. 4 
Die Haushaltungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. 
8. 5. 
In gröhere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der 
Haushaltungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung 
mit den Buchslaben u., b., c. N. zu bezeichnen.
	        
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