1871. 5
änderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Gesetzes
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Im §. 4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz im
Absatz I. hinzu:
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet werden.
Im §. 5, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Abs. II
und Ill. solgende Fassung:
. Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Ab-
druck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur
Versiegelung des Packets benußt ist.
III. Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem
Siegel oder Stempelabdruck nicht versehen zu werden.
Im §. 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Abs. III. bis V. die
folgenden Abs. IIl. bis VIl.
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts slattzufinden.
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen
Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung
hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus
Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs
oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren
Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegel-
marken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das
zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein
haltbarer Verschluß erzielt wird.
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest
vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch
Siegel oder Plomben.
Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und
Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe etc.,
ohne Siegel oder Plombenverschluß angenommen werden.
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