Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 5 
änderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Gesetzes 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Im §. 4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz im 
Absatz I. hinzu: 
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet werden. 
Im §. 5, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Abs. II 
und Ill. solgende Fassung: 
. Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Ab- 
druck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur 
Versiegelung des Packets benußt ist. 
III. Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem 
Siegel oder Stempelabdruck nicht versehen zu werden. 
Im §. 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Abs. III. bis V. die 
folgenden Abs. IIl. bis VIl. 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts slattzufinden. 
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen 
Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung 
hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus 
Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs 
oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren 
Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegel- 
marken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das 
zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein 
haltbarer Verschluß erzielt wird. 
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen 
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest 
vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch 
Siegel oder Plomben. 
Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und 
Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe etc., 
ohne Siegel oder Plombenverschluß angenommen werden. 
- 
— 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.