Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. * 
8. 8. 
Bei der Zählung der Militär= und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu ver- 
fahren, und sind die Militärgebäude eben so, wie die im vorhergehenden Artikel 
bezeichneten Anstalten zu behandeln. 
Die in denselben, sowie die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden 
Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für 
Wachtlocale sind gleichsalls Haushaltungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, 
welche die Nacht vom 30. November zum I. December auf Wache zubringen, als 
in dem betreffenden Wachtlocale Anwesende zu behandeln. — Andererseits sind 
Mannschaften, welche aus den Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, 
in den Listen der Kasernen und der beireffenden Quartiergeber als Abwesende 
einzutragen. 
8. 9. 
Nach 12 Uhr Mittags des 1. December hat die Wiedereinsammlung der Haus- 
haltungslisten zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. December 
vollendet werden. 
8. 10. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durch- 
sicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu 
berichtigen. 
Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, 
so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. 
Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe 
sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigungen selbst ausfüllen. Ist eine 
Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. 
8. 11. 
Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselbe bei Hausge- 
nossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der 
Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage eine Haushaltungs- 
Liste aus. 
Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie 
vorstehend angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Ver- 
zeichniß b der Haushaltungsliste einträgt.
	        
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