1871. 89
Zeit beurlaubte Militärpersonen 2c. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind
solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts
oder am Zählungsort selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Vergl. An-
leitung zur Haushaltungslisie 3 b 2).
Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der
eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeich-
nisse b nicht sehle.
S. 14.
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Haushaltungslisten führt der
Zähler eine Controlliste nach Art des nachfolgenden Musters.
e die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Be-
treff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich unsgeteuten Listen; über
den Grund, weßhalb ein Wohnhans unbewohnt ist; darüber, daß alle Haus-
haltungemitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine
angenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u. s. w.
8. 15.
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu
prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichligungen alsbald zu be-
wirken, in der Controlliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu
ziehen, die Controlliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den
geordneten Haushaltungslisten der Localbehörde bis spätestens am 5. December
zu übergeben.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXlI. 14