1871. 93
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1871.
& XXIII. Ministerial-Bekanntmachung,
die provisorische Untervertheilung der neuen Grundsteuer in den, im
Zusammenlegungsverfahren begriffenen Gemeinde= und selbstständigen
Gutsbezirken betreffend, vom 15. September 1871.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird andurch bestimmt,
daß in den, in einem Zusammenlegungs-Verfahren begriffenen Gemeinde- und
selbstständigen Gutsbezirken, deren Flurbücher und Mutterrollen im laufenden
Jahre 1871 nicht vollendet werden können, die in Gemäßheit des Gesetzes vom
13. August 1868 (Gesetzsamml. S. 383) stattfindende anderweite Regelung der
Grundsteuer vorerst auf die Feststellung der Gesammt. Grundsteuer- Summen dieser
Bezirke beschränkt werden soll. Die definitive Unterertheilung der Grundsteuer
nach dem Maßstabe des Reinertrags der einzelnen Grundstücke wird bis nach er-
solgter Ausweisung der Separationspläne ausgesetzt und die festgestellten Gesammt-
Grundsteuer- Summen vorläufig in anderer Weise auf die steuerpflichtigen Liegen-
schaften vertheilt werden. Zu diesem Zwecke haben die Fürstlichen Landrathsämter
unter Mitwirkung der betreffenden Fürstlichen Steuerämter, sowie unter Beachtung
gültiger Beschlüsse der betreffenden Gemeinden oder freiwilliger Einigungen der
Grundsteuerpflichtigen, den zur Anwendung zu bringenden Maßstab zu bestimmen,
auch die Ausführung der vorläufigen Untervertheilung, sowie die Einziehung der
Steuer in den hiernach ermittelten Beträgen zu regeln.
Mit Ablauf des Monats, in welchem Flurbuch und Mutterrolle zum Ab-
schluß gebracht sind, tritt die vorläufige Steuewertheilung außer Kast,
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. —ii( 1871.