Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 93 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1871. 
  
& XXIII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die provisorische Untervertheilung der neuen Grundsteuer in den, im 
Zusammenlegungsverfahren begriffenen Gemeinde= und selbstständigen 
Gutsbezirken betreffend, vom 15. September 1871. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird andurch bestimmt, 
daß in den, in einem Zusammenlegungs-Verfahren begriffenen Gemeinde- und 
selbstständigen Gutsbezirken, deren Flurbücher und Mutterrollen im laufenden 
Jahre 1871 nicht vollendet werden können, die in Gemäßheit des Gesetzes vom 
13. August 1868 (Gesetzsamml. S. 383) stattfindende anderweite Regelung der 
Grundsteuer vorerst auf die Feststellung der Gesammt. Grundsteuer- Summen dieser 
Bezirke beschränkt werden soll. Die definitive Unterertheilung der Grundsteuer 
nach dem Maßstabe des Reinertrags der einzelnen Grundstücke wird bis nach er- 
solgter Ausweisung der Separationspläne ausgesetzt und die festgestellten Gesammt- 
Grundsteuer- Summen vorläufig in anderer Weise auf die steuerpflichtigen Liegen- 
schaften vertheilt werden. Zu diesem Zwecke haben die Fürstlichen Landrathsämter 
unter Mitwirkung der betreffenden Fürstlichen Steuerämter, sowie unter Beachtung 
gültiger Beschlüsse der betreffenden Gemeinden oder freiwilliger Einigungen der 
Grundsteuerpflichtigen, den zur Anwendung zu bringenden Maßstab zu bestimmen, 
auch die Ausführung der vorläufigen Untervertheilung, sowie die Einziehung der 
Steuer in den hiernach ermittelten Beträgen zu regeln. 
Mit Ablauf des Monats, in welchem Flurbuch und Mutterrolle zum Ab- 
schluß gebracht sind, tritt die vorläufige Steuewertheilung außer Kast, 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. —ii( 1871.
	        
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