1871. 65
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahyre 1871.
XXIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. September 1671, die Erstreckung des Bundesgesetzes über
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung
auf Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt betreffend.
Nachdem das Gesetz vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen
Beschränkungen der Eheschließung (Bds. Ges. Bl. S. 149) in Folge der mit
Württemberg, Baden und Hessen- Darmstadt abgeschlossenen Verträge vom 25. refp.
15. November v. J. in den genannten Staaten ebenfalls eingeführt ist, gilt für
die Angehörigen dieser Staaten rücksichtlich der Eheschließung dasselbe, was in
der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. August 1868 (Ges.-S. S. 449) in
Bezug auf die Angehörigen des Norddeutschen Bundes ausgesprochen ist.
Im Koönigreich Baiern ist das Gesetz vom 4. Mai 1868 nicht zur Einföh.
rung gelangt. In der Königlich Baierschen Pfalz aber besteht nach Lage der
Baierschen Gesetzgebung volle Verehelichungsfreiheit. Die Angehörigen derselben
bedürfen zum Zweck der Verehelichung eines Trau-Erlaubnißscheines ihrer Heimaths-
behörde nicht; ein solcher ist deshalb auch im hiesigen Lande von ihnen nicht zu
fordern.
Rudolstadt, den 27. September 1871.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Bertrab.
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXIII. 16
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Ociober 1871.