Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 5 
VI. Wem in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Trans- 
portes eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem 
Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung 
nachträglich übernimmt. 
8. 10. 
Verisinn. 1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so einge- 
richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht 
beizukommen ist. 
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver- 
schluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht 
benutzt werden. 
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhaltes selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. 
Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mit- 
telst eines guten Klebestoffes oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem 
ähnlichen festeren Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können 
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Ver- 
packung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß 
erzielt wird. 
V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, 
sowie bei gut bereiften und fest versrundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, 
bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch Siegel oder Plomben. 
VI Ingleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und 
Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- 
oder Plombenverschluß angenommen werden. 
VII. In den Fällen hingegegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht 
zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß 
auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel- oder Plombenverschluß stattfinden.
	        
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