9 n 1872.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Negle-
ments für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni
1870. Vom 29. December 1871.
In Ausführung des Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des
Deutschen Reichs beschlossen:
I.
Das Bahnvolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
(Bundegesetzbl. von 1870 S. 461 ff.) wird vom 1. Jannar 1872 an in folgenden
Punkten abgeändert:
Zu §. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des
Normalprofils des lichten Naumes — Anlage zum Bahnpolizei-Reglement
— zur Bezeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem
als Aulage beigesügten Blatte ersichtlichen abgerundeten Ziffern.
2) §. 3 erhält folgenden Zusaß:
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb
der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern
durch Ueberbrückung hergestellt werden.“
3) In §. 5, Absatz 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vi-
zinalstraßen“).
4) In §. 9 soll Absatz 2 lauten wie folgt:
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes
wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage
der zulässigen Moximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung
von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige
Maximal -Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden
soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrasttreten dieser
Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximal-
duck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat,
sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.“