1872. 256
5) In K. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „22“ einzuschalten:
„beziehungsweise 19.“
6) In §. 13, Zeile 2 wird zwischen „angebracht“ und „sein“ eingeschaltet:
„und bedient.“
7) §. 20 erhält folgende Fassung:
„ Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer
Richtung rechts liegende Geleise befahren. Bereits bestehende Aus-
nahmen dürfen beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger
Verständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppesstrecken
in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station
zulässig.
8) §. 23 ahch folgenden Zusatz:
„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen auch
auf freier Bahn vor- und rũckwärts laufen.“
9) In §. 24, Absaß 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“
eingeschaltet:
„auf den Langseiten der Wagen befindlichen.“
10) In §. 25, Absatz 2 soll si#. b. lauten wie folgt:
bq durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken.“
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150 zu setzen „200,“ und am Schlusse
hinzuzufügen:
vBahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta-
tionen (s. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die
letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden
Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.“
12) In §F. 27 fällt l#l. c. weg.
13) In §. 32 sind
u) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig" durch
das Wort „angemessen,“
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun-
lichst gleichmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in
den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“
zu ersetzen.