Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 256 
5) In K. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „22“ einzuschalten: 
„beziehungsweise 19.“ 
6) In §. 13, Zeile 2 wird zwischen „angebracht“ und „sein“ eingeschaltet: 
„und bedient.“ 
7) §. 20 erhält folgende Fassung: 
„ Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren. Bereits bestehende Aus- 
nahmen dürfen beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger 
Verständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppesstrecken 
in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station 
zulässig. 
8) §. 23 ahch folgenden Zusatz: 
„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen auch 
auf freier Bahn vor- und rũckwärts laufen.“ 
9) In §. 24, Absaß 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“ 
eingeschaltet: 
„auf den Langseiten der Wagen befindlichen.“ 
10) In §. 25, Absatz 2 soll si#. b. lauten wie folgt: 
bq durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken.“ 
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150 zu setzen „200,“ und am Schlusse 
hinzuzufügen: 
vBahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta- 
tionen (s. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die 
letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden 
Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.“ 
12) In §F. 27 fällt l#l. c. weg. 
13) In §. 32 sind 
u) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig" durch 
das Wort „angemessen,“ 
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun- 
lichst gleichmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in 
den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“ 
zu ersetzen.
	        
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