Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

100 1872. 
14) In §. 33 soll der zweite Saß lauten wie folgk: 
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn- 
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu 
nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schuß- 
wagen thunlichst zu vermeiden.“ 
15) In §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „siehenden heißen „fahrenden.“ 
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: 
„ Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur 
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestebende Weichen- 
system, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung 
erfordert.“ 
17) Im §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende: 
„Es ist untersagt, die Bamieren oder sonstigen Einfriedigungen eigen- 
mächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas 
darauf zu legen oder zu hängen.“ 
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Führer 
von Lastthieren.“ 
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen 
Sachen.“ 
20) In 8. 61 erhält der zweite Sat folgende Fassung: 
„In jedem Personenzuge müssen Coupös zweiter und wo thunlich auch 
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“ 
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der 
Bestimmung in §. 22, Absaß 1 des Betriebs-Reglements).“ 
22) §F. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren 
Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten 
zu lassen.“ 
23) In §. 72 soll 
) Ziffer 3 lauten: 
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspeftoren, Betriebskontroleure 
und Oberzugmeister;"
	        
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