Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 101 
) in Ziffer Bl » Bahnhofsverwaltck,« 
c)»» „Bahnhofsaufseher; 
d) „ „ „Bahnhofs · Zuspeklions= Assistenten;“ 
c) „ „ 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter;" 
|) „ „ 12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter" 
beigefügt werden. 
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahnpolizei= 
Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872 an auch in 
Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen und zwar hier 
mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über das Normal- 
profil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufig keine 
Anwendung finden. 
Berlin, den 29. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesezsammlung XXIII. 15
	        
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