Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

104 1872. 
XII. Ausführungs-Verordnung 
zu den beiden Gesetzen vom 13. August 1868, die anderweite Rege- 
lung der Grundsteuer und die Einführung einer allgemeinen 
Gebändesteuer betr., 
vom 15. März 1872. 
In weiterer Ausführung des §. 8 des Gesetzes vom 13. August 1868, betr. 
die anderweite Regelung der Grundsteuer und des F. 7 des Gesetzes vom 13. Aug- 
1868, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Ges. Samml. S. 383, 
412) wird, nachdem nunmehr die Veranlagungsarbeiten zum Abschlusse gelangt sind, 
mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Die Fortschreibung der Grundsteuerbũcher, Grundsteuer -Mutterrollen und Flur, 
bücher, sowie der Gebäudesteuerrollen wird für das ganze Fürstenthum einer Behörd 
mit der Bezeichnung · 
„Fürstliches Katasteramt“ 
übertragen, die der Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums unterstellt ist und 
ihren Sitz in Rudolstadt hat. 
Das Personal des Katasteramtes besteht aus einem Kataster-Inspector als 
Dirigenten, aus einem Kataster-Controleur und der erforderlichen Zahl von Ge- 
hülfen. 
Die Vermessungsarbeiten zum Zwecke der Fortschreibung werden in den Land- 
rathsamtsbezirken Königsee und Frankenhausen in der Regel von je einem Bezirks- 
Feldmesser, im Landrathsamtsbezirke Rudolstadt dagegen direct vom Katasteramte 
besorgt. 
Dem Katasteramte beziehungsweise den Bezirks-Feldmessern können auch die 
Geschäfte des Veranlagungs-Commissars (§. 7 55 2 des Gebäudesteuer-Gesetzes) 
übertragen werden.
	        
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