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XII. Ausführungs-Verordnung
zu den beiden Gesetzen vom 13. August 1868, die anderweite Rege-
lung der Grundsteuer und die Einführung einer allgemeinen
Gebändesteuer betr.,
vom 15. März 1872.
In weiterer Ausführung des §. 8 des Gesetzes vom 13. August 1868, betr.
die anderweite Regelung der Grundsteuer und des F. 7 des Gesetzes vom 13. Aug-
1868, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Ges. Samml. S. 383,
412) wird, nachdem nunmehr die Veranlagungsarbeiten zum Abschlusse gelangt sind,
mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Fortschreibung der Grundsteuerbũcher, Grundsteuer -Mutterrollen und Flur,
bücher, sowie der Gebäudesteuerrollen wird für das ganze Fürstenthum einer Behörd
mit der Bezeichnung ·
„Fürstliches Katasteramt“
übertragen, die der Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums unterstellt ist und
ihren Sitz in Rudolstadt hat.
Das Personal des Katasteramtes besteht aus einem Kataster-Inspector als
Dirigenten, aus einem Kataster-Controleur und der erforderlichen Zahl von Ge-
hülfen.
Die Vermessungsarbeiten zum Zwecke der Fortschreibung werden in den Land-
rathsamtsbezirken Königsee und Frankenhausen in der Regel von je einem Bezirks-
Feldmesser, im Landrathsamtsbezirke Rudolstadt dagegen direct vom Katasteramte
besorgt.
Dem Katasteramte beziehungsweise den Bezirks-Feldmessern können auch die
Geschäfte des Veranlagungs-Commissars (§. 7 55 2 des Gebäudesteuer-Gesetzes)
übertragen werden.